In diesem Blogbeitrag (meinem ersten auf dieser Seite) werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob ein sog. SWL (Short-Wave-Listener, deutsch: Kurzwellenhörer) nur Funkscanner bzw. Radios benutzen darf, oder ob diese Person einfach einen regulären Amateurfunktransceiver (Empfänger und Sender) benutzen darf. Die direkte Verwendung eines sendefähigen Transceivers macht Sinn, wenn man z.B. ohnehin die Amateurfunkprüfung ablegen will. Weiterhin gibt es auch Personen, welche historische Geräte oder Geräte bestimmter Hersteller mögen, bzw. sammeln. In der Regel sind auch die Empfänger in den Amateurfunk-Transceivern empfindlicher, so dass es wirklich gute Argumente für die Verwendung dieser Geräte gäbe, wäre die Verwendung für "Nich-Lizenzierte" erlaubt. Ausgangspunkt für diesen Beitrag war ein Post in der Facebook-Gruppe des "Deutscher Amateur Radio Club e.V.". In diesem Post wurde vieles geschrieben, die rechtlichen Grundlagen waren jedoch weitgehend unbekannt. Schauen wir uns also die rechtlichen Grundlagen an.

Fernmeldegesetz (FMG)

In der o.g. Gruppe wurde dem Betroffenen direkt ein Verstoß gegen das Fernmeldegesetz (FMG) vorgeworfen. Das Fernmeldegesetz war bis 1997 der Vorläufer des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Seit 1. August 1996 gilt das TKG. Eine Anwendung des Fernmeldegesetz (FMG) kommt daher nicht in Frage.

Amateurfunkgesetz (AFuG)

Später wurde dann mit einem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Amateurfunkgesetz, genauer "§ 3 des Amateurfunkgesetz – AFuG 1997" argumentiert. Absatz 3 dieser Vorschrift sagt folgendes:

§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung 
(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung
1. eines personengebundenen Rufzeichens,
2. eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
4. eines Rufzeichens für Klubstationen durch den Funkamateur betrieben werden.

Fraglich ist, was eine "Amateurfunkstelle" im Sinne des Gesetzes ist. Glücklicherweise ist dieser Begriff in § 2 Absatz 3 des AFuG legaldefiniert:

Im Sinne dieses Gesetzes ist

eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

Grundsätzlich sind wir noch nicht viel weiter, denn es stellt sich die Frage wie die o.g. "Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen" zu verstehen sind. Die Verknüfung mittels "und" bedeutet nach meiner Rechtsauffassung, dass eine Amateurfunkstelle aus einem Empfänger UND einem Sender besteht. Fraglich ist nun noch, ob es ausreicht, wenn der Sender einfach nur vorgehalten wird oder ob der Sender als Sender aktiv sein muss.

Schauen wir einmal in den einzigen juristischen Kommentar (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 200. Ergänzungslieferung Oktober 2014) den ich zum Amateurfunkgesetz kenne:

3. Amateurfunkstelle (Nr. 3). Randnummer 3 Nummer 3 definiert die Amateurfunkstelle, indem der Begriffsteil „Funkstelle“ durch das Equipment und der Begriffsteil „Amateur“ durch die Bezugnahme auf die Amateurfunk-Frequenzen bestimmt werden.

Der Kommentar hilft uns hier also nicht wirklich bei der Frage, ob der Sender im Transceiver nun wirklich dazu führt, dass der "Nicht-Lizenzierte" unter den Anwendungsbereich des AFuG fällt, weil er nur zuhört. Nach genauer Auslegung dieser Randnummer des Kommentars würde der besagte SWL unter den Anwendungsbereich des AFuG fallen, da er ja "Equipment" besitzt und ein "Amateur" ist, da er ja irgendetwas mit den Amateurfunk-Frequenzen macht. Ich denke, dass der Ersteller des Kommentars einfach kein Amateurfunker ist und daher die Sachverhalte nicht genau differenzieren kann. {adselite}

Bußgeld nach § 9 AFuG

Würde der SWL doch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so würden ggf. die Bußgeldvorschriften des § 9 AFuG greifen:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Abs. 3 oder b) § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder 2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.

Theoretisch wären also dann 10.000 Euro Bußgeld möglich. Schauen wir mal, ob der Kommentar (Erbs/Kohlhaas/Häberle/Papsthart AFuG 1997 § 9 Rn. 4) uns hier bzgl. des Bußgeldes hilft:

Nach § 3 Abs. 3 darf eine Amateurfunkstelle erst betrieben werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkbetrieb erfolgt ist und ein Rufzeichen vergeben wurde. Ein „Betreiben“ wird vorliegen, wenn die Anlage Signale aussendet oder empfängt, also ein Telekommunikationsvorgang erfolgt. Dies ergibt sich – mittelbar, wenn auch nicht zwingend – aus dem Vergleich zur früheren Regelung des § 1 AFuG 1949. In diesem fand sich neben dem „Betreiben“ auch die Alternative des „Errichtens“. Das Errichten umschreibt den Vorgang der Herstellung der Amateurfunkanlage vor deren Inbetriebnahme, war also nach früherem Recht vom Begriff des Betreibens noch nicht erfasst. Dem „Betreiben“ nach dem AFuG 1997 eine andere, weitere Bedeutung zu geben, besteht kein Anlass. Als „Betreiben“ die „genehmigte, bestimmungsgemäße Benutzung von Geräten, die auf Frequenzen des Amateurfunks senden“ zu verstehen (so: Ronellenfitsch VerwArch 1990, 113, 135), ist jedoch zu eng. Bei einer solchen, die Genehmigung einschließenden Auslegung könnte der Tatbestand nie zum Zuge kommen. Erlaubt ist das Betreiben nur dem Funkamateur (vgl. § 3 Abs. 3: „durch den Funkamateur“). [...]

Reicht "senden oder empfangen" aus?

Die juristische Literatur (ein Kommentar) geht also davon aus, dass zum Betreiben wohl entweder senden oder empfangen ausreicht. Das sehe ich nicht so. Zumindest "rudert" der Kommentar insoweit zurück, als dass er die Folge nur ableitet. Dies ist aus dem Zusatz "nicht zwingend" zu lesen.
Schauen wir lieber noch einmal ins Gesetz. § 1 des AFuG definiert den Geltungsbereich:

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.

Leider schweigt der Kommentar zu § 1. Interessant ist also, ob der SWL am Amateurfunkdienst teilnimmt. Wenn er nicht teilnimmt, findet das AFuG schon keine Anwendung auf ihn.

Fazit

Meine Meinung (nur meine Meinung!) ist, dass eine Amateurfunkstelle i.s.d. § 2 AFuG schon vorliegen könnte. Meine (!) Argumentation ist aber: a) Keine Anwendung des Gesetzes (§ 1 AFuG) und b) schon keine 'Teilnahme' i.s.d. § 3 AFuG. Es liegt also kein explizites Verbot zum Betrieb (nur hören) eines sendefähigen Amateurfunktransceivers vor. Wenn etwas nicht verboten ist, ist es erlaubt. Es ist wie immer bei juristischen Themen. Frage 3 Juristen und bekomme 5 Antworten. Ein Gericht könnte das ggf. anders sehen. Meine Rechtsauffassung deckt sich aber wohl auch mit der des DARC, denn ich habe folgende Aussage dazu in einem Forum gefunden:

[...] der Besitz eines Amateurfunkgerätes oder der Empfang von Aussendungen des Amateurfunkdienstes ohne Amateurfunkgenehmigung ist nicht reglementiert. Allein die Sendeseite erfordert eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß AFuG. Die früheren Verbote nach FAG sind lange (seit Inkrafttreten des TKG) außer Kraft getreten.

Quelle: Justitiarin DARC e.V.

Wenn ihr Fragen, Anregungen oder Hinweise habt, kontaktiert mich über das Kontaktformular oder hinterlasst mir unten einen Kommentar. 73 de John / DK9JC


Kommentare  
-1 # André 2022-09-28 14:13
Bei älteren Tranceivern wie z.B. FT-757GXII konnte man mittels einer Steckplatine das Gerät sendeunfähig machen und somit durchaus als legalen Empfänger betreiben. Ich habe den Eindruck, dass man hier noch alte Maßstäbe anlegt, die früher besagten das solche Geräte (in einer Nicht-AFU-Station) weder angeschlossen, noch betrieben werden durften. Aber in einer Vitrine durften dies jedoch stehen, also Besitz erlaubt.
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-1 # D0OF 2021-03-01 23:40
Wie würde der Kläger wohl dastehen, wenn der SWL...

- die Sendefähigkeit per Software abgeschaltet hat, schon um...

- die grundsätzlich nicht sendefähigen aktiven Empfangsantennen vor der Zerstörung zu schützen die er ausschliesslich benutzt?

In dem Fall kann schon mit etwas Sicherheit angenommen werden, dass ein Sendebetrieb nicht nur nicht vorgesehen sondern auch nicht möglich ist. Dazu kommt natürlich wieder, dass zu einer Teilnahme am Afu-dienst mindestens der Empfangsbetrieb auf Afu-Bändern nötig ist, der bei heutigen "General Coverage"-Empfängern nicht so einfach angenommen werden kann.

- ...belegen kann, dass die städtische LED-Beleuchtung, Nachbar's PLC-Modem sowie 200 Steckernetzteile mehr am Afu-Dienst "teilnehmen" als der SWL?

Klingt nach einem prima Rezept um ins Fernsehen zu kommen ("Extra 3 Irrsinn der Woche").
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+2 # Christian S 2018-03-29 12:20
Hallo,

Ich bin mal so frei und verweise auf ein Forum in denen eine Stellungnahme bzw. eine E-Mail von der Bundesnetzagentur zu sehen ist
(Letzter Beitrag)

https://www.pmr-funkgeraete.de/forum/archive/index.php/t-6199.html
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+1 # frischer A-Prüfling 2015-07-25 03:35
Amateurfunkgeräte mit CE-Kennzeichen dürfen von jedermann empfangsseitig genutzt werden, zum Beispiel wenn man sich hörend auf die Amateurfunkprüfung vorbereiten möchte. Verbindliche Auskünfte erteilt die jeweilige Außenstelle der Bundesnetzagentur.

LG (auch ein Werner)
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+1 # Demian 2015-05-04 09:08
Guten Morgen Johnny,

vielen Dank, dass du dir Zeit genommen hast, einen guten Überblick über die Rechtslage zu verfassen. Das werde ich mir mal ausdrucken und zu den Akten packen.

Ein Grundsatz-Urteil dazu wäre wohl hilfreich …

Ich verstehe auch nicht, warum die Gerätehersteller da nicht reagieren. Es gibt bezahlbare KW-Transceiver die richtig gut sind. Wenn ich nach einem Receiver mit den Funktionen suche, werde ich im vertretbaren Bereich erst gar nicht fündig.

Im Grunde interessiert sich niemand dafür, was Hans Mustermann in seiner Wohnung als Empfänger betreibt. Ein Fallstrick ist jedoch die Antenne. Steht die draußen sichtbar geht heutzutage schon der Ärger los …

Vielleicht gäbe es ja eine kleine Lösung. Der Kurzwellenhörer absolviert die DE-Prüfung beim DARC und darf dafür einen Transceiver nutzen, der vom regionalen OV abgesegnet ist. Nur so eine Idee …

LG Demian
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+1 # Werner 2015-05-03 15:27
Sehr guter Post! 8) Letztlich kann es also doch sein, dass es vor Gericht geht! Grüße aus Halle, Werner
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